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Art. 1 § 3b FOnV 2006

Fassungen
01.10.2025 bis 31.12.2026 — BGBl. II Nr. 325/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 3b heute01.10.2025 BGBl. II Nr. 325/2024 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2026
Art. 1 § 3b01.10.202531.12.2026 BGBl. II Nr. 325/2024 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

FinanzOnline-Verordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3 b

Inkrafttretensdatum

01.10.2025BGBl. II Nr. 325/2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2026

Abkürzung

FOnV 2006

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/06 Verkehrsteuern; 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken; 34 Monopole

Text

Bekanntgabe von Zugangsdaten an nicht natürliche Personen

Paragraph 3 b,

  1. Absatz eins,Zugangsdaten werden auf Antrag des gesetzlichen bzw. statutarischen Vertreters der nicht natürlichen Person bekanntgegeben. Die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten erfordert eine beglaubigte Spezialvollmacht. Der Antrag ist persönlich beim Finanzamt Österreich oder im Rahmen einer Online-Identifikation gemäß Paragraph eins, FVIV zu stellen. Der Antrag hat eine gültige E-Mailadresse und Mobiltelefonnummer des gesetzlichen bzw. statutarischen Vertreters zu enthalten.
  2. Absatz 2,Im Fall der Beantragung im Rahmen einer Online-Identifikation gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Nachweis der gesetzlichen bzw. statutarischen Vertretungsbefugnis hat durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen. Dieses muss in deutscher oder englischer Sprache oder in einer beglaubigten Übersetzung auf Deutsch übermittelt werden;
    2. Ziffer 2
      Ergibt sich aus diesem Dokument eine gemeinsame Vertretungsbefugnis von mehreren Personen, muss jede dieser Personen mittels Online-Identifikation identifiziert werden;
    3. Ziffer 3
      Eine Beantragung mittels Online-Identifikation durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Die Bekanntgabe der Zugangsdaten hat persönlich oder durch postalische Zustellung zu eigenen Handen (Paragraph 21, ZustG) des gesetzlichen bzw. statutarischen Vertreters der nicht natürlichen Person zu erfolgen. Wurde der Antrag im Rahmen einer Online-Identifikation gestellt, hat die Bekanntgabe der Zugangsdaten durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 325/2024

Im RIS seit

28.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026

Gesetzesnummer

20004639

Dokumentnummer

NOR40266548